Weitreichende Änderungen für Fernwärmeversorger in Kraft

FFVAV und AVBFernwärmeV bringen die Wärmewende in Fahrt. Stärkere Verbrauchereinbindung macht Wärmelieferung komplexer.

Die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) wurde bereits im Dezember 2018 von der Europäischen Union mit einem klaren Ziel verabschiedet: mehr Klimaschutz durch mehr Energieeffizienz und Optimierung des Energieverbrauchs durch Einbindung der Verbraucher. Bis zum Jahr 2030 soll so der Energieverbrauch um 32,5 % reduziert und weniger Emissionen ausgestoßen werden.

Nach langwierigen Verhandlungen sind nun die europarechtlichen Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in deutsches Recht überführt worden. Seit 5. Oktober 2021 ist die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (FFVAV) in Kraft. Sie bringt zudem weitreichende Änderungen an der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) mit sich. Beide Verordnungen wirken sich unmittelbar und tiefgreifend auf die Versorger mit Fernwärme und Fernkälte aus.

Welche Anforderungen werden an den Versorger gestellt?

Eines ist klar: die FFVAV und AVBFernwärmeV machen die Wärmelieferung für den Versorger komplexer. Sie bieten aber ein großes Potenzial, die Wärmewende wesentlich voranzutreiben, auch wenn viele Dinge nach Inkrafttreten noch unklar sind. Diese Dinge ändern sich ab sofort für den Versorger:

  • Alle Zähler, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernauslesbar und interoperabel sein.
  • Bereits installierte Zähler müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
  • Bei bereits installierten, fernauslesbaren Zählern muss der Versorger dem Verbraucher mindestens zweimal jährlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des Verbrauchers sogar vierteljährlich oder in elektronischer Form.
  • Ab dem 1. Januar 2022 muss der Versorger bei bereits installierten, fernauslesbaren Zählern dem Verbraucher die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen monatlich bereitstellen.
  • In der Wärmeabrechnung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden über
    • energetische Qualität der Wärmeversorgung (Gesamtenergiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen)
    • Einordnungen des konkreten Kundenverbrauchs (im Vergleich zum Vorjahr sowie im Vergleich zum Durchschnittskunden)
    • Informationen zu Verbraucherorganisationen und Energieagenturen
    • Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren
  • Informationen über das Fernwärmeprodukt wie etwa der Primärenergiefaktor, die allgemeinen Versorgungsbedingungen, Preise, Preisgleitklauseln, Informationen über Netzverluste etc. müssen künftig veröffentlicht und (beispielsweise auf der Website) zugänglich gemacht werden.

Auf den Versorger kommt durch die regelmäßige Bereitstellung der Verbrauchsinformationen sowie die Anpassung der Wärmeabrechnung ein erheblicher Handlungsbedarf in Sachen digitaler Prozesse zu.

Die AVBFernwärmeV, die vom Bundesrat zur Bedingung seiner Zustimmung zur FFVAV gemacht worden war, bringt zudem folgende Änderungen:

  • Der Kunde kann künftig im laufenden Vertragsverhältnis einmal jährlich seine Anschlussleistung abändern. Sofern er die Leistung nicht um mehr als 50 % reduziert, muss er dafür keine Gründe angeben. Im Falle eines Umstiegs auf eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien, kann er die Leistung auch um mehr als 50 % reduzieren oder ganz aus dem Vertrag aussteigen.
  • Eine Änderung der Preisgleitklausel kann nicht durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Der Weg in Richtung Dekarbonisierung und Wärmewende ist für den Versorger herausfordernder geworden und mit vielen tiefgreifenden Veränderungen bei dessen Prozessabläufen verbunden. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Weges ist der Umstieg auf digitale Lösungen und mehr Transparenz beim Energieverbrauch. Hier ist es wichtig, auf kompetente Partner zu setzen, die diesen Weg verlässlich begleiten.

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